§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.583
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 18.07.2013 – 13 K 4515/10 FZitiert von 1
- FG Münster, 11.09.2007 – 14 K 5023/06 EZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 30.04.2015 – 6 K 209/14Zitiert von 1
- FG Köln, 11.12.2014 – 10 K 2414/12
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 – 6 K 8188/09Zitiert von 1
- FG Köln, 19.12.2008 – 4 K 1870/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.06.2026 – II B 68/25Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175#abs-1 (1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175#abs-2 (2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.